Satzung des FSV Großaitingen e. V., Vereinssitz: Großaitingen
Fassung vom 07.03.2009


(§ 01) Der im Jahre 1925 gegründete Verein führt den Namen "Fußball-Sportverein Großaitingen" mit Sitz in Großaitingen. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.

(§ 02) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sport-Verband e. V. und der zuständigen Landes-Fachverbände. Er erkennt deren Satzungen an.

(§ 03) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
b) Vorbereitung und Durchführung von sportlichen Wettkämpfen
c) Erhalt und Pflege der vom Verein erstellten und genutzten Sportanlagen.

 

(§ 04) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verein.

(§ 05) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist auf schriftlichen Antrag beim Vorstand nachzusuchen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(§ 06) Die Mitgliedschaft endet bei Tod, durch Austritt, Streichung oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist jederzeit möglich; er wird jeweils zum Ende des Kalenderjahres wirksam. Austretende haben keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge oder sonstiger erbrachter Leistungen. Die Streichung als Mitglied wird vorgenommen bei Nichtbezahlung des Jahresmitgliedsbeitrages trotz schriftlicher Mahnung. Zur Streichung bedarf es keiner besonderen Form.

Ein Mitglied kann durch den Vereinsausschuss mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden wegen
a) groben Verstoßes gegen Vereinssatzung und Vereinszweck
b) Schädigung des Ansehens des Vereins
Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich per Einschreiben oder von zwei Vertretern des Vereinsausschusses persönlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch erhoben werden, über den dann die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

(§ 07) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens noch Ablauf von einem Jahr seit dem Ausschluss möglich. Über die Aufnahme entscheidet das Organ, das den Ausschluss beschlossen hat.

(§ 08) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen des Vereinsbeirates und der Abteilungen verstoßen, kann ein zeitlich befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb verhängt werden, über das der Vereinsausschuss zu entscheiden hat. Der Betroffene ist vor dem Beschluss bzw. Bescheid zu hören. Der Bescheid über das Verbot ist dem Betroffenen schriftlich oder durch zwei Vertreter des Vereinsausschusses persönlich mitzuteilen.

(§ 09) Die Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsbeirat
d) der Vereinsausschuss

(§ 10) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
a) der Vereinsbeirat mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt,
b) ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim ersten Vorsitzenden beantragen.
Auch die Abteilungen führen einmal pro Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung durch. Die Einberufung der Mitgliederversammlung des Gesamtvereines erfolgt durch den Vorstand, die Einberufung der alljährlichen Mitgliederversammlungen der Abteilungen durch den/die jeweilige/n Abteilungsleiter/in. Die Einladungen erfolgen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Lokalpresse (Schwabmünchner Allgemeine) oder durch Aushang in dem gemeindlichen Vereinsschaukasten. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung des Gesamtvereines muss folgende Punkte enthalten
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht des Kassenwartes und des Schriftführers
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes und der übrigen Beiratsmitglieder
e) Wahlen, soweit erforderlich
f) Festsetzung des Mitgliedsbeiträge, soweit erforderlich
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Satzungsänderungen, soweit erforderlich
Die Tagesordnungen der Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf festgelegt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht angenommen. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Anträge müssen spätestens drei Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingehen. Später eingehende Anträge können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als Dringlichkeitsantrag aufgenommen werden. Die Wahl der ersten und zweiten Vorsitzenden sowie des Kassenwartes des Gesamtvereines erfolgt schriftlich und geheim.
Die Wahl der übrigen Beirats- und Ausschussmitglieder, soweit sie von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sowie die Wahl der Kassenprüfer erfolgt nur auf Antrag von mindestens zehn stimmberechtigten anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim; gleiches gilt für die Wahlen auf Abteilungsebene und zwar hier für alle zur Wahl stehenden Ämter. Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehren- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

(§ 11) Der Vorstand besteht aus dem
a) Ersten Vorsitzenden
b) Zweiten Vorsitzenden
c) Kassenwart
Der erste Vorsitzende vertritt den Verein allein, der zweite Vorsitzende zusammen mit dem Kassenwart gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende und der Kassenwart nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind. Für Rechtsgeschäfte über EUR 2500,- im Einzelfall oder Grundstücksgeschäfte jeglicher Art ist die mehrheitliche Zustimmung des Vereinsausschusses bis EUR 25.000,- des
Vereinsausschusses notwendig, über EUR 25.000,- entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der erste Vorsitzende fuhrt den Vorsitz in Mitgliederversammlungen, im Vereinsbeirat und im Vereinsausschuß. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(§ 12) Der Vereinsbeirat besteht aus dem
a) Ersten Vorsitzenden
b) Zweiten Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) Abteilungsleiter jeder Abteilung
f) Jugendleiter

Zu den Aufgaben des Vereinsbeirates gehören, soweit nicht der erste Vorsitzende zuständig ist:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen aus dem Mitgliederkreis.
b) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, welche nicht durch den Vereinsausschuss oder die Mitgliederversammlung geregelt werden,
c) Unterstützung des Vorstandes in dessen Geschäften durch Übernahme von laufenden Vereinsarbeiten im Rahmen der Satzung.
Die Zahl der Beiratsmitglieder kann durch die Mitgliederversammlung bestimmt und geändert werden. Für Beiratsmitglieder, die während des Jahres ausscheiden, kann der Vereinsbeirat Ersatzmitglieder bestellen.
Der Vereinsbeirat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Im Falle der Verhinderung kann ein Beiratsmitglied durch seinen Stellvertreter vertreten werden. Sitzungen des Beirats können durch den Vorstand oder durch drei andere Beiratsmitglieder
einberufen werden.

(§ 13) Dem Vereinsausschuss gehören außer den Beiratsmitgliedern an:
a) Schriftführer und Kassenwarte der Abteilungen
b) die Jugendleiter der Abteilungen
c) drei Vertreter der Passiven Mitglieder
d) Ehrenvorsitzende
e) eine Frauenvertreterin
Der Vereinsausschuss tritt zusammen, wenn es die verschiedenen Satzungspunkte erfordern. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Der Vereinsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.

(§ 14) Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das
Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

(§ 15) Der Vorstand, der Schriftführer, die Passivenvertreter, die Frauenvertreterin sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Abteilungsleiter und Abteilungsmitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der
Vereinsjugendleiter wird von der nach Jugendlichen stärksten aktiv tätigen Abteilung auf Vorschlag gestellt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Abweichend von dieser Regelung kann im Bedarfsfalle der Vereinsjugendleiter auch von einer anderen Abteilung gestellt werden.

(§ 16) Stimmberechtigt und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Wählbar sind alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Vereinsmitglieder, auch abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

(§ 17) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts.

(§ 18) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Vorgesehene Änderungen sind in die jeweilige Tagesordnung mit aufzunehmen. Sie kann in besonderen Fällen Ermäßigungen verfügen. Abteilungen können zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen eigenen Abteilungsbeitrag festlegen.

(§ 19) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, der Abteilungsversammlungen sowie der Versammlungen des Vereinsbeirates und - ausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden bzw.
Abteilungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

(§ 20) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn a) der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner Mitglieder dies beschlossen hat oder
b) Zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies schriftlich beantragen.
Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Gemeine Großaitingen mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sport verwendet werden darf.

(§ 21) Im Verein gibt es eine nach demokratischen Grundsätzen organisierte Vereinsjugend. Einzelheiten werden in einer Jugendordnung geregelt.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt. Mit Genehmigung dieser Satzung verlieren alle früheren Satzungen ihre Gültigkeit.

Großaitingen, den 07.03.2009

gez.:
Stefan Leitmeir – Manfred Kaiser – Sigrun Abele – Matthias Egger – Ursula Reiser – Isidor Hochstatter – Lothar Deutschenbaur – Doris Dunstheimer

1. Änderung von OM am 03.04.1982
2. Änderung von OM am 12.04.1986
3. Änderung von OM am 10.03.2001
4. Änderung von OM am 10.03.2007
5. Änderung von OM am 07.03.2009