(§ 04) Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verein.
(§ 05) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden. Die Aufnahme ist auf schriftlichen Antrag beim Vorstand nachzusuchen.
Bei
Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(§ 06) Die Mitgliedschaft endet bei Tod, durch Austritt, Streichung
oder Ausschluss
aus dem Verein.
Der Austritt ist jederzeit möglich; er wird jeweils zum Ende
des Kalenderjahres
wirksam. Austretende haben keinen Anspruch auf Rückerstattung
bereits bezahlter
Beiträge oder sonstiger erbrachter Leistungen. Die Streichung
als Mitglied wird
vorgenommen bei Nichtbezahlung des Jahresmitgliedsbeitrages trotz
schriftlicher
Mahnung. Zur Streichung bedarf es keiner besonderen Form.
Ein Mitglied kann durch den Vereinsausschuss
mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden wegen
a) groben Verstoßes gegen Vereinssatzung und Vereinszweck
b) Schädigung des Ansehens des Vereins
Der Bescheid über den Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich
per Einschreiben
oder von zwei Vertretern des Vereinsausschusses persönlich mitzuteilen.
Gegen den
Ausschluss kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Widerspruch
erhoben
werden, über den dann die nächste Mitgliederversammlung
zu entscheiden hat.
(§ 07) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist
frühestens noch
Ablauf von einem Jahr seit dem Ausschluss möglich. Über
die Aufnahme entscheidet
das Organ, das den Ausschluss beschlossen hat.
(§ 08) Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder Anordnungen
des
Vereinsbeirates und der Abteilungen verstoßen, kann ein zeitlich
befristetes Verbot
der Teilnahme am Sportbetrieb verhängt werden, über das
der Vereinsausschuss zu
entscheiden hat.
Der Betroffene ist vor dem Beschluss bzw. Bescheid zu hören. Der
Bescheid über
das Verbot ist dem Betroffenen schriftlich oder durch zwei Vertreter
des
Vereinsausschusses persönlich mitzuteilen.
(§ 09) Die Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsbeirat
d) der Vereinsausschuss
(§ 10) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit entsprechender
Tagesordnung
einzuberufen, wenn es
a) der Vereinsbeirat mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt,
b) ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
ersten
Vorsitzenden beantragen.
Auch die Abteilungen führen einmal pro Kalenderjahr eine Mitgliederversammlung durch. Die Einberufung der Mitgliederversammlung des Gesamtvereines erfolgt durch den Vorstand, die Einberufung der alljährlichen Mitgliederversammlungen der Abteilungen durch den/die jeweilige/n Abteilungsleiter/in. Die Einladungen erfolgen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Lokalpresse (Schwabmünchner Allgemeine) oder durch Aushang in dem gemeindlichen Vereinsschaukasten. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung des Gesamtvereines muss folgende Punkte enthalten
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht des Kassenwartes und des Schriftführers
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes und der übrigen Beiratsmitglieder
e) Wahlen, soweit erforderlich
f) Festsetzung des Mitgliedsbeiträge, soweit erforderlich
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
h) Satzungsänderungen, soweit erforderlich
Die Tagesordnungen der Abteilungsversammlungen werden nach Bedarf festgelegt.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht angenommen. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Anträge müssen spätestens drei Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingehen. Später eingehende Anträge können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder als Dringlichkeitsantrag aufgenommen werden. Die Wahl der ersten und zweiten Vorsitzenden sowie des Kassenwartes des Gesamtvereines erfolgt schriftlich und geheim.
Die Wahl der übrigen Beirats- und Ausschussmitglieder, soweit sie von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sowie die Wahl der Kassenprüfer erfolgt nur auf Antrag von mindestens zehn stimmberechtigten anwesenden Mitglieder schriftlich und geheim; gleiches gilt für die Wahlen auf Abteilungsebene und zwar hier für alle zur Wahl stehenden Ämter. Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz-, Ehren- und Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
(§ 11) Der Vorstand besteht aus dem
a) Ersten Vorsitzenden
b) Zweiten Vorsitzenden
c) Kassenwart
Der erste Vorsitzende vertritt den Verein allein, der zweite Vorsitzende
zusammen
mit dem Kassenwart gemeinsam, gerichtlich und außergerichtlich
im Sinne des § 26
BGB.
Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende und der
Kassenwart nur im Falle
der Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt sind.
Für
Rechtsgeschäfte über EUR 2500,- im Einzelfall oder Grundstücksgeschäfte
jeglicher
Art ist die mehrheitliche Zustimmung des Vereinsausschusses bis EUR
25.000,- des
Vereinsausschusses notwendig, über EUR 25.000,- entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Der erste Vorsitzende fuhrt den Vorsitz in Mitgliederversammlungen,
im
Vereinsbeirat und im Vereinsausschuß. Der Vorstand gibt sich
eine
Geschäftsordnung.
(§ 12) Der Vereinsbeirat besteht aus dem
a) Ersten Vorsitzenden
b) Zweiten Vorsitzenden
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) Abteilungsleiter jeder Abteilung
f) Jugendleiter
Zu den Aufgaben des Vereinsbeirates gehören,
soweit nicht der erste Vorsitzende zuständig ist:
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und die Behandlung von Anregungen aus dem Mitgliederkreis.
b) die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, welche nicht
durch den
Vereinsausschuss oder die Mitgliederversammlung geregelt werden,
c) Unterstützung des Vorstandes in dessen Geschäften durch Übernahme
von
laufenden Vereinsarbeiten im Rahmen der Satzung.
Die Zahl der Beiratsmitglieder kann durch die Mitgliederversammlung
bestimmt und
geändert werden. Für Beiratsmitglieder, die während
des Jahres ausscheiden, kann
der Vereinsbeirat Ersatzmitglieder bestellen.
Der Vereinsbeirat entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig,
wenn
mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Im
Falle der Verhinderung
kann ein Beiratsmitglied durch seinen Stellvertreter vertreten werden.
Sitzungen des
Beirats können durch den Vorstand oder durch drei andere Beiratsmitglieder
einberufen werden.
(§ 13) Dem Vereinsausschuss gehören außer den Beiratsmitgliedern
an:
a) Schriftführer und Kassenwarte der Abteilungen
b) die Jugendleiter der Abteilungen
c) drei Vertreter der Passiven Mitglieder
d) Ehrenvorsitzende
e) eine Frauenvertreterin
Der Vereinsausschuss tritt zusammen, wenn es die verschiedenen Satzungspunkte
erfordern. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Der Vereinsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig,
wenn mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder anwesend sind.
(§ 14) Für die im Verein betriebenen Sportarten können
Abteilungen mit
Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden.
Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses
das
Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
(§ 15) Der Vorstand, der Schriftführer, die Passivenvertreter,
die Frauenvertreterin
sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren von
der
Mitgliederversammlung gewählt. Die Abteilungsleiter und Abteilungsmitarbeiter
werden von der Abteilungsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Der
Vereinsjugendleiter wird von der nach Jugendlichen stärksten
aktiv tätigen Abteilung
auf Vorschlag gestellt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
Abweichend von
dieser Regelung kann im Bedarfsfalle der Vereinsjugendleiter auch
von einer
anderen Abteilung gestellt werden.
(§ 16) Stimmberechtigt und wahlberechtigt
sind alle Mitglieder, die am Tage der Wahl
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Wählbar sind alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen
Vereinsmitglieder, auch
abwesende Mitglieder, wenn eine schriftliche Erklärung über
die Annahme einer
Wahl vorliegt.
(§ 17) Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von
der
Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und
beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des
Kassenwarts.
(§ 18) Die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge
wird von der Mitgliederversammlung
festgelegt. Vorgesehene Änderungen sind in die jeweilige Tagesordnung
mit
aufzunehmen. Sie kann in besonderen Fällen Ermäßigungen
verfügen. Abteilungen
können zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen eigenen Abteilungsbeitrag
festlegen.
(§ 19) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
der
Abteilungsversammlungen sowie der Versammlungen des Vereinsbeirates
und -
ausschusses ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden
bzw.
Abteilungsleiter sowie vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
(§ 20) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
Die
Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen,
wenn
a) der Vereinsausschuss mit einer Mehrheit von Dreiviertel seiner
Mitglieder
dies beschlossen hat oder
b) Zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dies
schriftlich beantragen.
Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte aller
stimmberechtigten
Mitglieder anwesend, so ist zur Beschlussfassung über die Auflösung
des Vereins
innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese
Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Mitglieder
beschlussfähig. In der Einladung zu dieser zweiten Versammlung
ist ausdrücklich
darauf hinzuweisen.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit
von Dreiviertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die
Gemeine Großaitingen mit der
Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich
zur
Förderung des Sport verwendet werden darf.
(§ 21) Im Verein gibt es eine nach demokratischen Grundsätzen
organisierte
Vereinsjugend. Einzelheiten werden in einer Jugendordnung geregelt.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
Mit
Genehmigung dieser Satzung verlieren alle früheren Satzungen
ihre Gültigkeit.
Großaitingen, den 07.03.2009
gez.:
Stefan Leitmeir – Manfred Kaiser – Sigrun Abele – Matthias Egger – Ursula Reiser – Isidor Hochstatter – Lothar Deutschenbaur – Doris Dunstheimer
1. Änderung von OM am 03.04.1982
2. Änderung von OM am 12.04.1986
3. Änderung von OM am 10.03.2001
4. Änderung von OM am 10.03.2007
5. Änderung von OM am 07.03.2009